von Imre Sanyó als freiberuflicher Ingenieur
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern des Privatrechts
Imre Sanyó als freiberuflicher Ingenieur wird nachstehend kurz IGIS genannt.
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Leistungen (nachstehend Arbeiten), die von IGIS oder für IGIS erbracht werden, ausschließlich diese Bedingungen.
Entgegenstehende oder ihnen widersprechende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners von IGIS erkennt IGIS nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IGIS gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis widersprechender oder von ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos annimmt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von IGIS schriftlich bestätigt werden.
Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für IGIS nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
Teillieferungen sind zulässig.
Es steht dem Dienstleister IGIS frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
Für jedes Projekt ist vom Vertragspartner ein Projektleiter zu benennen. Für den Fall, dass der Projektleiter aus irgendeinem Grunde verhindert ist, ist ein Ersatzprojektleiter zu benennen.
Arbeiten werden zu Pauschalpreisen oder nach Zeit und Aufwand abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Arbeiten nach Zeit und Aufwand berechnet. Für alle Berechnungsarten gelten folgende allgemeinen Bestimmungen:
Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten:
Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt. Teilabrechnungen sind zulässig.
Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle von IGIS zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn IGIS innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Vertragspartners ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller anderen Rechte von IGIS - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen, soweit IGIS nicht einen höheren Schaden nachweist.
Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung von IGIS sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners. IGIS ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Termine und Fristen für die Ausführung der Arbeiten sind nur verbindlich, wenn sie von IGIS verbindlich bestätigt worden sind.
Die Frist für die Ausführung der Arbeiten beginnt an dem Tage, an dem die Übereinstimmung über den Auftrag zwischen IGIS und dem Vertragspartner schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, Teile, Daten, Informationen etwa erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtungen voraus.
Termine und Fristen sind eingehalten, wenn die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Funktionstauglichkeit der Konstruktion (Arbeiten) nicht beeinträchtigt ist.
Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von IGIS, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen wurde, so verlängern sie sich angemessen.
Weitergehende Ansprüche für Schäden, die der Vertragspartner erleidet oder für Schäden, die an vom Vertragspartner eingebrachten Sachen entstehen, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
Der Vertragspartner ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Lieferumfanges verpflichtet.
Bei Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der berechtigt ist, das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Sobald der Vertragspartner einen eigenen Mitarbeiter zur Verfügung stellt, gilt dieser als berechtigt, das Protokoll zu unterzeichnen. Das Abnahmeprotokoll ist schriftlich abzufassen. IGIS ist berechtigt, vier Wochen nach Lieferung dem Vertragspartner eine Frist von weiteren 14 Tagen zur Vornahme der Abnahme zu setzen. Nimmt der Vertragspartner innerhalb dieser 14 Tage die Abnahme nicht vor, gilt die Abnahme nach Ablauf dieser 14 Tage als erfolgt. Die Abnahme erfolgt durch die rügelose Entgegennahme des Lieferumfanges. Diese gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner den Lieferumfang nicht binnen zehn Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muss schriftlich erfolgen, die Frist ist mit der Aufgabe zur Post, oder E-Mail gewahrt.
Für Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler, auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, leistet die IGIS nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Vertragspartner Nacherfüllung verlangt.
Für fehlerhafte Arbeiten des vom Vertragspartner beigestellten Personals haftet IGIS nur, wenn sie fehlerhafte Anweisungen gegeben oder ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.
Weitere Ansprüche des Vertragspartners gegen IGIS aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
Macht der Vertragspartner Gewährleistungsansprüche geltend und versucht IGIS den angeblichen Mangel zu beseitigen, ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche Kosten die bei IGIS entstehen, für den Fall zu bezahlen, dass sich herausstellt, dass ein Mangel nicht vorliegt.
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haftet IGIS und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
Arbeiten auf Verlangen des Vertragspartners, gegen IGIS wesentliche Bedenken hat (z. B. bezüglich der Sicherheitsvorschriften), kann IGIS ablehnen.
Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt und bleiben bestehen.